Allgemeine Geschäftsbedinungen von Vollmer Aluminiumhandel GmbH & Co. KG

 

I. GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hier­mit ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn bei früheren Vertragsabschlüssen in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen ab­weichender Bedingungen des Auftraggebers der Auftrag ausgeführt wurde bzw. ausgeführt wird. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden diese Geschäftsbedingungen die Grundlage für alle erteilten Aufträge und übernommenen Lieferungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für vom Auftraggeber erteilte Folgeaufträge, auch soweit diese ohne ausdrücklichen Hinweis zunächst mündlich, telefonisch oder fernschriftlich erteilt werden sollten. Nebenabreden und Änderungen bedürfen im Zweifel zu ihrer Wirksamkeit und nicht nur zu Beweiszwecken der schriftlichen Bestätigung. Gesetzlich zwingende Bestimmungen für Rechts­geschäfte mit Verbrauchern, insbesondere den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.

 

II. ANGEBOT UND AUFTRAG

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angebotsunterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeich­nungen, Maße und dergleichen, sind nur maßgeblich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeich­net sind. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sonstigen Unterlagen und Musterstücken behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. UMFANG DER LIEFERUNG, LIEFERZEIT, TEILLIEFERUNGEN

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgeblich, sofern kei­ne Auftragsbestätigung vorliegt. Wird in solchen Fällen eine Auftragsbestätigung von uns erteilt, ist diese maßgeblich. Die auf unserer Auftragsbestätigung genannte Lieferwoche setzt voraus, dass der Auftraggeber die Auftragsbestätigung sorgfältig prüft und durch seine Unterschrift die Freigabe zur Fertigung innerhalb 48 Stunden ab Zugang erteilt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Auftraggeber nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich widersprochen hat. Jede Teillieferung wird von uns gesondert berechnet und ist vom Auftraggeber entsprechend unseren Bedingungen zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten nur annähernd. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferzeiten beginnen nicht, bevor alle vom Auftraggeber zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Eingang vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen und Informationen sowie einer vom Auftraggeber vor unserer Leistung zu erbringenden Zahlung. Ferner ist Voraussetzung des Beginns der Lieferzeit, dass alle technischen Fragen verbindlich geklärt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­gegenstand das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt ist. Von uns nicht verschuldete Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe und im Falle höherer Gewalt, sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wenn diese nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Diese Ereignisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzugs eintreten. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen in Folge von unvorhergesehener Ereignisse (auch Lieferverzug von Vorlieferanten) oder höherer Gewalt berechtigt den Besteller nicht, uns in Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurück­zutreten.

 

IV. PREISE, ZAHLUNGEN, FÄLLIGKEIT, SKONTO, AUFRECHNUNG

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Preise gelten ab Lager / Werk ausschließlich Verpackung und Fracht und verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, die zusätzlich zu entrichten ist. Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen durch gestiegene Rohstoffpreise und Löhne, die bis zum Tag der Lieferung oder Rechnungserteilung, falls letztere nach Lieferung erfolgt, vom Besteller zu verlangen, jedoch erst, wenn zwischen Bestellung und Lieferung mehr als 4 Monate liegen und wir eine eventuelle Verzögerung nicht zu vertreten haben. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist für Bestellungen bis 2.000 EUR ein Zuschlag von 6,5 %, jedoch mindestens 59,00 EUR, zzgl. Mehrwertsteuer des Bruttowarenwertes zu entrichten. Bei Elementlängen unter 1.000 mm berechnen wir einen Kurzlängenzuschlagin in Höhe von 1,50 EUR je Element. Preisbezugsgröße bei Profiltafeln ist die Tafelbreite. Für Verpackung in Folie berechnen wir einen Verpackungszuschlag von 15 EUR pro Paket. Pro Auftrag berechnen wir eine Maut- und Handlingspauschale von 9,75 EUR. Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, welche von uns nicht bestritten werden, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber genommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. In jedem Fall gehen Diskontspesen und Stempelkosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlung mit Scheck gilt als Zeitpunkt der Zahlung erst die Einlösung. Werden besondere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig. Wir sind dann berechtigt, in Ausübung aller uns zuste­henden Zurückbehaltungsrechte die Lieferungen sofort zu unterbrechen. Nach fruchtlosem Fristablauf einer von uns gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen sind wir berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kün­digen sowie alle bisherig erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Für den Fall von Werkverträgen dürfen wir auch die Ansprüche geltend machen, wie sie einem Unternehmen bei ordentlicher Kündigung des Auftrags durch den Autraggeber gem. § 649 BGB zustehen. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Zinsen in gesetzlicher Höhe gem. § 288 I oder II BGB, mindestens aber 11 % bzw. gegenüber Verbrauchern 8 % per anno, geltend zu machen. Sollten die vorbezeichneten Mindestzinssätze über dem gesetzlichen Verzugszins liegen, gelten die Mindestzinssätze, wobei es dem Auftraggeber unbenommen ist, den Nachweis eines gerin­geren Schadens zu führen, wobei dann der gesetzliche Verzugszins gilt.

 

V. GEFAHRENÜBERGANG, TRANSPORT

Bei Lieferungen geht mit dem Verlassen unseres Lieferwerks die Gefahr auf den Auftraggeber über, auch, soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist; das gleiche gilt, wenn Teillieferungen erfolgen, und zwar für jede Teillieferung gesondert. Führen wir den Transport selbst durch, haften wir nur, soweit kein Ausschluß nach VII. dieser Bedingungen gegeben ist. Die Wahl des Transportmittels steht uns zu. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Wir sind jedoch verpflich­tet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns zu liefernden Gegenstände in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

VI. RECHTE UND PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS BEI MÄNGELN

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen und sonstige Informationen maßgenau sind und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Auftraggeber den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Auftraggebers beruhen, übernehmen wir keine Haftung. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermässiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Pflege durch den Auftrag­geber oder Dritte, mangelhafte Vorarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ähnlichem beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Nur unerhebliche Abwei­chungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Quali­tätstoleranzen stellen keinen Sachmangel dar. Dasselbe gilt für technische Änderungen, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Ware, die in ihrer Beschaffenheit der anerkannten Regeln der Technik entspricht, gilt generell als vertragsgemäß, soweit nicht eine Abweichung von diesen aus­drücklich vereinbart ist. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, sofern ihm diese nicht unzumutbar ist. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben. Weiter gehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach VII. vorliegt. Eine Nachbesserungspflicht besteht nicht, solange der Auftraggeber mehr als das Doppelte der Kosten der Mangelbeseitigung von unserer fälligen Vergütung zurückbehält. Für ein Ersatzstück beträgt die Gewährleistungsdauer 3 Monate, läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewähr­leistungsfrist für den Liefergegnstand. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, setzen dessen Gewähr­leistungsansprüche voraus, dass er seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

 

VII. HAFTUNG, SCHADENERSATZ

Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzan­sprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche") ausgeschlossen. Die Haf­tungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf einer min­destens grobfahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfül­lungsgehilfen beruhen. Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer min­destens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln vor. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren. Zugesi­cherte Eigenschaften sind nur solche, die in den Auftragsbestätigungen als solche bezeichnet sind. Für technische Beratungen über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber die Informationen erteilt hat, deren es für eine ordnungsgemäße Beratung bedurfte. Die Prüfung, ob sich die bestellte Ware für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt dem Auftraggeber. Wir übernehmen für diese Eignung keine Gewähr. So weit unsere Haftung ausgeschlossen oder be­schränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Auf­traggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzu­zeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und au­ßergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall. Der Auftraggeber darf die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkaufen oder einbauen, wenn sie nach dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck hierzu bestimmt sind. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sachen im Ver­hältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seinen Kunden oder Dritte erwachsen. Beim Verkauf von in unserem Miteigentum stehenden Sachen wird ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung an uns abgetreten. Der Auftraggeber kann die an uns abgetretene Forderung im ordentlichen Geschäftsgang einziehen; anderweitige Verfügungen über diese Forderung, insbesondere Abtretungen oder Verpfändungen sind ihm nicht gestattet. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderung nicht ein­ziehen. Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehö­rigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren zurückzunehmen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

IX. KÜNDIGUNG

Sollte der Auftraggeber vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag kündigen, sind wir berech­tigt, eine Pauschale von 10% des Nettoauftragswertes für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor. Eine Abrechnung gem. § 649 BGB bei Werkverträgen ist uns unbenommen.

 

X. LAGERUNG

Die Lagerung gelieferter Artikel hat trocken zu erfolgen, wobei zur Vermeidung von Kondenswasserbil­dung kein Luftabschluss erfolgen darf. Im Übrigen verweisen wir auf die Verlade- und Lagerungshin­weise auf unseren Lieferscheinen.

 

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN, GERICHTSSTAND

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so gilt ausschließlich unser Geschäftssitz in Lichtenstein-Unterhau­sen als Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich deutsches Recht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht. Gültig ab 01.01.2015